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Rechtstipps
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Allgemeiner Ratgeber für Mietrecht - Familienrecht - Erbrecht - usw. Schön aufgebaut und verständlich geschrieben |
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(Aktenzeichen: l BvR 159/04 - Beschluss vom 28. Juli 2004) |
Anwälte dürfen mehr werben Karlsruhe, Das Bundesverfassungs- gericht hat die Werbemöglichkeiten von Rechtsanwälten weiter liberalisiert. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erlaubte das Gericht einem niedersächsi schen Anwalt, sich auf seinem Briefkopf "Spezialist für Ver kehrsrecht" zu nennen. |
(dpa) |
Frankfurt / Main |
WG-Partner nicht haftbar. WG-Partner können sich gegen die Einstufung als "Bedarfsgemeinschaft" in ALG-II-Anträgen wehren. Diese Einstufung hätte zur Folge, dass der Mitbewohner wie ein Ehepartner für den Antragsteller aufkommen muss, ehe dieser Arbeitslosengeld II erhält. Tatsächlich sind WG-Partner von potenziellen Leistungsempfängern aber zivielrechtlich nicht unterhaltspflichtig. Unterhaltspflicht besteht nur für Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt, verheiratet oder als Homosexuelle eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Stuft die Behörde beim Prüfen eines Antrages auf Arbeitslosengeld II zwei WG-Partner als Bedarfsgemeinschaft ein, sollten diese notfalls den Gang zum Sozialgericht nicht scheuen. Eine Bedarfgemeinschaft liegt vor, wenn zwei Menschen über ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehrige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. |
(dpa) Januar 2007 |
Weitere Rechtstipps finden Sie
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Muss der Wirt doch für geklaute Garderobe aufkommen? Unsinnige Schilder
Ob Eltern wirklich für ihre Kinder haften und wer für den bissigen Hund verantwortlich ist: Wir erklären, welche Schilder juristischer Unfug sind. mehr Sie sind hier:WEB.DEAlle MagazineFinanzenVersicherungen
Schilderwald: Viele Warntafeln sind Legenden Köln/Berlin (dpa/tmn) - Nicht Schildermaler machen das Recht, sondern der Gesetzgeber und die Gerichte. Auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens gibt es Warn- und Hinweisschilder, die den Betrachter das Fürchten lehren sollen. Vieles davon ist juristischer Unsinn. Es kommt darauf an: Solch ein Schild nützt dem Wirt nicht immer. Haftung für Gaderobe: Damit die Jacke beim Essen nicht stört oder gar schmutzig wird, gibt es in vielen Restaurants eine Garderobe. Und gleich daneben hängt meist das Schild "Für Garderobe übernehmen wir keine Haftung". Der Wirt will sich damit vor Diebstahl oder Verlust schützen. Doch das Schild nützt ihm nur in manchen Fällen. "Man kann nicht einfach pauschal die Haftung für die Garderobe ausschließen", sagt Höcker. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Gast gezwungen wird, seine Garderobe abzugeben. "Wenn er keine andere Chance hat, als seine Jacke abzugeben, dann hat der Wirt auch dafür die Haftung zu tragen", erklärt Stefanie Heckel vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Wenn ein Gast aber selber entscheiden kann, ob er die Jacke über die Stuhllehne oder an die Garderobe hängt, ist er auch selbst dafür verantwortlich, ergänzt Jürgen Benad vom Dehoga. Allerdings gibt es eine Grauzone. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein Wirt auch dann nicht für die Garderobe, wenn er den Wunsch des Gastes, sie am Tisch zu behalten, ignoriert und sie stattdessen im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer aufhängt (Az.: VIII ZR 33/79). Taschenkontrolle an der Supermarktkasse: "Unsere Kassiererinnen sind angewiesen, Ihre Taschen zu kontrollieren", prangt es mittlerweile an so mancher Supermarktkasse den Kunden entgegen. "Kassiererinnen haben kein Recht in Taschen zu gucken", erklärt Höcker. Grundsätzlich muss ein Kunde also eine Taschenkontrolle nicht hinnehmen. "Nur wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl besteht, müssen Verbraucher eine Durchsuchung dulden", fügt Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hinzu. Aufreißen von Verpackungen: Natürlich darf ein Kunde nicht durch den Laden laufen und jede Verpackung aufreißen. Wenn man es dennoch tut, muss man den Artikel aber nicht gleich zahlen - selbst wenn ein Schild im Laden darauf hinweist: "Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf". Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied (Aktenzeichen: 6 U 45/00), dass nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Kunde nicht verpflichtet ist, die Ware abzunehmen und zu bezahlen, wenn er die Verpackung einer Ware beschädigt. Er müsse höchstens Schadenersatz in Höhe der Kosten leisten, die die Wiederherstellung der Verpackung erfordert.
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Täglich erreichen uns bundesweit Anfragen und Aufträge per Fax- Anfrage. Diesen Auftrag können Sie vorab im Internet ausdrucken
und unterterschrieben per Fax an uns zurücksenden.
Nach der Auftragserteilung stellen wir den Eintrag 14 Tage zum dem von Ihnen gelieferten Angaben kostenfrei ins Netz,
damit Sie eventuelle Korrekturen noch veranlassen können.
Vertretungen bauen wir zusätzl. auch immer weiter aus (siehe oben). Wir tragen auch gern Ihre Firma/Verein aus allen PLZ-Regionen bundesweit und teilweise
mit
den angrenzenden Ländern, nach einem Abschluss, mit in unser Internet-Branchenbuch ein - wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage oder den bereits zugesendeten Auftrag per Fax: 09621 / 429533.
Auf dieser Fachseite (auch gern auf anverwandten Rubriken - als Mehrfacheintrag -, bitte mit angeben) erstellen wir dann gern für Ih
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