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Amberg.
Europäische Zollbestimmungen gelten nur für gemeldete Europäer.
Die kürzlich geänderten und auch etwas gelockerten Zollbestimmungen z.B. bei der Einfuhr von Zigaretten und Spirituosen gelten nur für ansäßige Europäer der EU.
Wenn z.B. ein Nichteuropäer ebenfalls 4 Stangen Zigaretten einführt, so macht er sich eines Zollvergehens strafbar.
Das selbe gilt auch für Verwandtschaftsbesuche, in Europa, aus nicht europäischen Staaten.
Derzeit gilt auch z.B. besonderes Augenmerk der Zöllner auf Einreisende aus der Türkei, wenn Goldschmuck das normale erlaubte Mass überschreitet.
Man sollte also auch z.B. Verwandtschaftsangehörige seiner Ehepartner rechtzeitig mit diesen Vorschriften bekanntmachen, bevor man sich Ärger "Familienärger" einhandelt oder beim Zoll die mitgeführten Waren sofort angeben, sonst läuft man grosse Gefahr , die Gegenstände nicht nur nachzuverzollen, bzw. Strafzoll zu bezahelen, sondern auch die Waren an der Grenze abgeben zu müssen.
I-F-O Recherchen aus einer Fernsehsendung
2009
Münster.
Landgericht Münster.
Kein Anspruch auf genaue Infos von Einreisebedingungen.
Reiseveranstalter müssen nicht im Detail auf die Einreisebedingungen einzelner Länder hinweisen. Es reicht in der Regel aus, wenn sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Beispiel darauf aufmerksam machen, dass es für ausländische Staatsangehörige Abweichungen geben kann. Wenn es um kurzfristige Reisen und der Kunde eindeutig als Nicht-Deutscher zu erkenn ist, muss er jedoch über mögliche, für ihn geltende Abweichungen bei den Einreiseregeln informiert werden. So entschied das Landgericht Münster.
(dpa)
2009
Düsseldorf.
LG Düsseldorf.
Die harte Landung eines Flugzeuges gilt im Reiserecht noch nicht als Unfall.
Entsprechend kann ein Pasagier bei einer Verletzung auch keine Schadensansprüche stellen , urteilte das Landesgericht Düsselsdorf. Voraussetzung für Ansprüche wegen einer Körperverletzung nach Artikel 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ist, dass es bei dem Flug zu einem Unfall kam. Ein Unfall im Sinn dieser Vorschrift ist aber nur ein "besonderes Ereignis2. Eine harte Landung allerdings sei ein typisches Vorkommnis, mit dem der Fluggast rechnen muss.
(dpa)
April 2008
Hamburg.
www.vbg.de/versicherungsschutz
Versicherung bei Geschäftsreisen.
Wer vom Chef ins Ausland geschickt wird, ist am Arbeitsplatz und auf den damit zusammenhängenden Wegen gesetzlich unfallversichert. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg hin. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen zeitlich befristeten Auftrag handelt. Wird der Arbeitnehmer dagegen ausschließlich für den Auslandseinsatz eingestellt, könne eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden, rät die VBG. Arbeitgeber und -nehmer sollten sich dann mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Weitere Info siehe links.
(dpa)
April 2008
10 goldene Mietwagenregeln / Rechtsregelung im Ausland
"Hätten wir bloß schon in Deutschland gemietet.". So oder ähnlich entwich es vielleicht schon so manchem z.B. Spanienurlauber wie hier im Beispiel: Unfall mit einem Mietwagen eines lokalen Anbieter, damit Unfall- Totalschaden. Die vertragliche Deckungssumme reichte für den Schaden nicht aus, die Selbstbeteiligung ist horrend. Hätte man das Kleingedruckte - natürlich spanisch- lesen können, hätte man gewusst,
dass die Sachschäden in Spanien vergleichsweise niedrig versichert sind und dass für den Mieter spanisches Recht gilt. Wer im Urlaub böse Überraschungen vermeiden möchte, sollte seinen Mietwagen bereits vor Abreise bei einem internationalen Vermieter in Deutschland buchen.
Der Kunde genießt dann auch im Ausland deutsches Versicherungsrecht und der Vermieter ist während und auch nach der Reise Ansprechpartner und Leistungsträger. Zu Hause buchen bringt aber noch weitere Vorteile: " wer in Deutschland bucht, kann sicher sein, dass er das gewünschte Fahrzeug bekommt, erklärte eine Sprecherin des ADAC. Für den Urlauber steht nicht nur sein Wunschfahrzeug bereit, sondern er weiß auch im Vorhinein genau, was er dafür bezahlen muss. Bereits vor der Reise können die Kosten genau kalkuliert werden, denn die Tarife enthalten in der Regel alle gefahrenen Kilometer, Versicherungen, Steuern und lokale Gebühren. Erläuterte Katja Brand, Mitglied bei Europcar. Ähnliche Verträge erhalten Sie in Deutschland bei allen grossen Autoverleihern. Wer im Ausland mit dem Mietwagen sorglos mobil sein möchte, sollte "10 goldene Regeln" beachten.
1. Rechtzeitig schon in Deutschland buchen.
2. Preise und Konditionen vergleichen - das Kleingedruckte berücksichtigen!
3. Auf ausreichende Deckungssumme bei der Haftpflichtversicherung achten.
Der ADAC empfiehlt für Personenschäden eine Mindestsumme von 1.000.000 Mio Euro.
4. Das richtige Zubehör mitnehmen (Kindersitze ect.)
5. Mietwagen im Voraus bezahlen (besonders in Nicht-Euro-Staaten).
6. Nach Ferientarifen fragen und All-inclusive-Pakete nutzen.
7. Nach Rabatten fragen (Inhaber von Kreditkarten, Mitglieder von Autoclubs, ect. Erhalten häufig Vergünstigungen).
8. Den Wagen bei Übernahme auf Schäden des Vorgängers prüfen und diese im Übergabeprotokoll vermerken.
9. Besser dort abgeben, wo man angemietet hat - Einwegmieten sind oft teuerer.
10. Vor der Rückgabe tanken)
Berichts-
auszüge AZ np
2007
Verbraucherzentrale Düsseldorf
Streik im Hotel ist Reisemangel.
Bei einem Streik des Hotelpersonals haben Urlauber ein Recht auf Minderung des Reisepreises. Dies sei ein Reisemangel, für den Veranstalter geradezustehen habe und nicht etwa höhere Gewalt, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Wie hoch der Minderungsanspruch ist , hängt davon ab, in welchem Maß die Reise von dem Streik betroffen ist - etwa davon, ob der Hotelbetrieb nur einen Tag oder aber über einen längeren Zeitraum ruht. In jedem Fall muss der Urlauber sofort den Reiseleiter oder den Veranstalter benachrichtigen und den Mangel anzeigen.
(dpa /gms)
12.06.2006
Landgericht Osnabrück
(Az.:5O2509/05)
Gratisreise nicht zu jedem Zeitpunkt.
Gewinner einer Gruppenreise haben nach einem Urteil kein Recht zur Bestimmung des Reisetermins. Es bestehe kein Anspruch daruaf, einen Zeitpunkt nach den persönlichen Bedürfnissen wählen zu können, heißt es in dem Urteil. Geklagt hatte ein Gewinner einer Reise nach Mexico
der mit mehreren vorgeschlagenen Reisetermonen nicht einverstanden war. Der Veranstalter hat laut Gericht mit seinen Angeboten seine Pflicht erfüllt.
(dpa)
31.12.05
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