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Bezugsquelle falls vorhanden
Erfurt.
(Az.: 9 AZR 229 / 05)
Arzt-Prognose für kranke Schwerbehinderte wichtig!
Kranke Scwerbehinderte können einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz haben. Voraussetzung ist, dass sie einen Wiedereingliederungsplan ihres Arztes vorlegen, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Dieser müsse insbesondere eine Prognose darüber enthalten, wann wieder mit einer vollen Belastbarkeit zu rechnen ist.
(AFP)
16.06.2006
Berlin/Erfurt.
(Az.: 2 AZR 123 / 02)
Wer zuerst Urlaub beantragt und bei Nichtgenehmigung "Krank macht",
bekommt die "Rote Karte"

Die rote Karte, also die fristlose Kündigung, droht Arbeitnehmern, wenn sie sich krank melden, ohne Arbeitsunfähig zu sein. Gerade z.B. bei den Fussballweltmeisterschaften kann es sein, dass ei Urlaubswunsch abgelehnt wird und Arbeitnehmer sich den "gelben Schein" beim Arzt abholen. Täuscht ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vor, ist dies sogar als Betrug strafbar und berechtigt zur fristlosen Kündigung.
Eine Abmahnung ist zuvor nicht erforderlich. Darauf weist Rechtsanwalt Michael Eckert, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) in Berlin, hin.
Das Bundes arbeitsgericht in Erfurt geht in solchen Fällen noch einen Schritt weiter: Wer zuerst Urlaub beantragt und im Zusammenhang damit oder bei einer Abmahnung auf die Möglichkeit der Krankmeldung hinweist, muss ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber darf auf diese Weise nicht unter Druck gesetzt werden.
(dpa) 14.06.2006
  Umschulungsvertrag mündlich kündbar
Ein Umschulungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Er kann daher auch mündlich gekündigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt weist der Personalverlag in Bonn hin. Für Arbeitsverträge gilt dagegen, dass sie weder mündlich noch per Fax oder E-Mail aufgehoben werden können.
Die Richter hatten einen Fall zu verhandeln, indem ein Arbietgeber eine Umschulung nach eigenen Angaben "mündlich beendet" hatte. Der Umschüler verlangte seine Weiterbeschäftigung mit dem Argument, es habe keine mündliche Beendigung gegeben, außerdem wäre eine solche formwidrig. Das BAG entschied, ein Umschulungsvertrag könne mündlich aufgehoben werden.
(dpa / gms)
21.06.2006
Stuttgart
Überstunden ohne jegliche Klauseln die rechtliche Regel.
Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen es für Überstunden pauschal und ohne Einschränkung kein zusätzliches Geld gibt, gelten nicht.
Soche Klauseln findet man vor allem in älteren Arbeitsverträgen häufig. Sätze die generell Ansprüche der Arbeitnehmer einscränken wie "Sämtliche Überstunden sind durch das Gehalt abgegolten", seien unwirksam, erläutert Fachanwalt Jobst-Huertus Bauer.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 (Paragraph 305 ff BGB) würden solche Klauseln zunehmend weniger verwendet. "Viele Arbeitgeber haben das in ihren alten Verträgen aber stehen lassen", sagt der Arbeitsrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins. Schreibt die Klausel einen bestimmten Anteil von Überstunden ohne Entgelt fest, sei das in Ordnung.
Wo die Grenze verläuft, hänge auch von der Position des Arbeitnehmers und der Gehaltshöhe ab. Bei durchschnittlichen vergleichbaren Arbeitsstellen mit einer Wochenarbeitszeit um 40 Stunden und einem Gehalt ab derzeit 3000 Euro brutto, seien zehn Prozent Überstunden nicht zu beanstanden. Wenn so schriftlich vereinbart, müssen die vier zusätzlichen Stunden nicht extra vergütet werden. Nicht einig seien sich die Arbeitsrechtler allerdings, wenn die Stundenzahl deutlich höher ist - etwa 20 Prozent (unterschiedliche Urteile - meist zu gunsten des Arbeitnehmers).
Klauseln ohne jede zeitliche Einschränkung sind dagegen - vor den Arbeitsgerichten - nicht wirksam.
(dpa/tmn)
April 2008
www.stmf.bayern.de
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München.
BFH
(Az:VII R 48 / 07)
Bewirtung auch für Arbeitnehmer absetztbar.
Arbeitnehmer , die im Namen ihrer Firma Gäste bewirten, können die Kosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei müssen sie auch nicht die Namen der bewirteten Personen angeben, heißt es in einem bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.
Damit gaben die obersten Finanzrichter einem ehemaligen Bundeswehrgeneral Recht. Zu seinem Abschied in den Ruhestand gab es einen großen Empfang im Ofiziersheim. Die Gäste aßen und tranken für gut 1000 Euro, die Bundeswehr hatte aber nur 600 Euro für das Fest bereitgestellt. Der scheidende General ließ sich nicht lumpen und zahlte die fehlenden 400 Euro aus eigener Tasche.
Wie nun der BFH entschied, kann der Ex-General diese Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
(dpa)
August 2008
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