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Wer eine Mietwohnung sucht, der wird manchmal von den Vermietern so richtig "ausgequetscht.
Ist der Vermieter dazu berechtigt?

Bei den Besichtigungsterminen gebietet natürlich gegenseitige Höflichkeit, aber zu allen Fragen ist der Vermieter nicht berechtigt und man darf dann sogar "lügen". Oft hat dr Vermieter , vielleicht auch schon aus schlechten Erfahrungen heraus, einen ganzen Fragekatalog zusammengestellt. Zulässig sind jedoch nur Fragen, an deren Beantwortung der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben darf: "Das sind die Identität, Bonität und viele Personen einziehen", Persönliche Fragen sind seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verboten. Denach dürfte der Vermieter nur Informationen abfragen, die für eine wirtschaftlich sichere Vermietung erforderlich sind.Um auch umgekehrt den Vermieter "zu schützen", sollte man auf jeden Fall den Personalausweis dabei haben und eventuell eine Bank- oder Schufaauskunft von selbst anbieten, wenn sich das im Gespräch herauskristallisiert.

Jedoch auch ohne Vorlage solcher Dokumente muss der Mieter wahrheitsgemäß antworten, wenn es um seinen Arbeitgeber, Selbstständigkeit oder allgemeine Einkommensverhältnisse geht. Wer eine Lohnpfändung verschweigt oder die Lebensgefährtin als Ehefrau ausgibt, hat gesetzlich keinen Anspruch auf einen gültigen Mietvertrag. Als Fragen zu Haustieren sind zulässig. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen größere Haustiere verneinen.Generell gilt: Was der Vermieter rechtlich betrachtet untersagen darf, das darf er fragen.
Jedoch auch viele Vermieter wissen nicht, dass nicht alles gefragt werden darf und auch nicht beantwortet werden muss.
Zu den "Klassischen Fragen gehört z.B. der Kinderwunsch der Mieter, auch nach Krankeiten. Auch Religion und Steuerklassen bleben für den Vermieter tabu.

Wer die Hälfte der gestellten Fragen nicht beantwortet, wird die Wohnung aber wohl nicht bekommen. Daher gilt laut Ropertz der Grundsatz: Bei unzulässigen Fragen darf der Mieter lügen. Verbotene Fragen seien zum Beispiel solche nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren. Gerichte billigen dem neuen Vermieter auch kein Interesse daran zu, ob ein Mieter früher einmal "Dreck am Stecken" hatte, sagt Hannemann. Daher hielten die Gerichte etwa die Frage "Ist Ihnen ihr bisheriges Mietverhältnis fristlos gekündigt worden - und wenn ja warum?" für unzulässig. Zu weit gehen auch Fragen nach der Zugehörigkeit zu Parteien und Vereinen.
"Schwindeln kann der Mieter auch bei Fragen nach dem Möbelgeschmack", fügt Ropertz hinzu. "Ob man Gelsenkirchener Barock oder schwedische Möbelhäuser favorisiert, ist doch völlig egal." Das gelte ebenso für die Frage, ob ein Bewerber Heavy Metal oder Klassik vorzieht.

"Wenn ein Mieter auf die - unzulässige - Frage nach einem Kinderwunsch mit Nein antwortet, kann nichts passieren, wenn nach ein paar Monaten doch Kinder geboren werden", sagt Ropertz. Wer allerdings bei zulässigen Fragen lügt, riskiert nicht nur die Bleibe, warnt Hannemann. Der Hausbesitzer könne darüber hinaus für die Zeit, die er benötigt, um einen neuen Mieter zu finden, den Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden verlangen.

Allerdings darf niemand "bewusst schweigen" - es gebe Aufklärungspflichten, sagt Warnecke: "Wer weiß, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags bevorsteht oder bald greift, muss das aufdecken." Auch Pfändungen oder Insolvenzverfahren müssen Bewerber erwähnen. "Und auch wer exotische Tiere wie Spinnen und Schlangen hält, muss den Vermieter ungefragt informieren", sagt Hannemann.

"Rauchen Sie?" - bei dieser Frage gehen die Ansichten auseinander: Manche Gerichte haben entschieden, dass diese Frage zulässig sei - andere urteilten, das sei Privatsache. Den besten Weg zur Traumwohnung sehen die Experten daher im Gespräch und in vermittelnden Vorschlägen. Empfänger von Arbeitslosengeld II könnten etwa anbieten, das Amt direkt an den Vermieter zahlen zu lassen, schlägt Hannemann vor. Und Studenten auf Wohnungssuche hilft laut Warnecke oft eine Bürgschaft der Eltern.

 
Diese Punkte sind für Mieter und Hausbauer wichtig
zu wissen:
Ist Nachbarschaftshilfe schon Schwarzarbeit?
Wenn jemand z.B. ein neues Haus baut ist oft jede zusätzliche Hand hilfreich. Wenn nun Angehörige, der Lebenspartner oder Nachbarn
zu Hilfe kommen, ist das Schwarzarbeit?
Dabei handelt es sich jedoch um Gefälligkeiten, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, selbst wenn die fleißigen Helfer ein geringes
Entgeld erhalten, z.B. in Form von Spritgeld oder einer Brotzeit.
Anders verhält es sich mit der Schwarzarbeit:
Wer Handwerker auch "Fremdarbeiter" bar und ohne Rechnung bezahlt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 300 000 Euro. Ersttäter kommen meist weitaus glimpflicher davon. Dennoch können sogar 500 Euro fällig werden, wenn Handwerkerrechnungen nicht zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Handwerkerrechnungen können seit 2007 auch steuerlich verwertet werden.

Seit 2007 kann man Handwerksrechnungen auch von den Steuern absetzen.
Der Fiskus greift Ihnen seit 2007 bei Handwerkerrechnungen für ihr neues Heim oder auch für Renovierungsarbeiten oder Modernierungen am Altbau unter die Arme.
Bis zu 600 Euro jährlich kann man geltend machen, auch für exklusive Materialkosten.
Zu steuerlich begünstigten Leistungen zählen: Wartung oder Ausstausch von Heizungsanlagen sowie Elektro-, Wasser und Gasinstallationen.
Außerdem der Austausch von Bodenbelägen, die Modernisierung von Badezimmer und Küche.
Dazu besteht das 2Anwendungsschreiben zu § 35a EStG" des Bundesfinanzministeriums,
Az. IV C 4-S 2296-b/07/0003

Einbauten - was ist erlaubt?
Sie sind eingezogen und haben eine Einbauküche übernommen. Darf man dann eine neue Küche einbauen?
Stellt kein grosses Problem dar, wenn Sie die vorhandene Küche sorgsam abbauen und fachgerecht einlagern.(Fotos vom Zustand eventuell hilfreich).
Sind jedoch Änderungen von Installationen nötig, muss der Vermieter unbedingt sein Einverständnis geben.
Wer im Badezimmer Einrichtungsgegenstände per Dübel befestigen möchte, kann dies ohne Erlaubnis tätigen, wenn die Zahl von 30 Dübellöchern in den Fugen nicht überstiegen werden. Nach dem Auszug müssen diese Fugenlöcher wieder fachgerecht zugespachtelt sein.
Auf dem Balkon ist das Aufstellen einer Satelitenschüssel -, wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt, erlaubt. Befestigungen an der Aussenwand
des Gebäudes ist dagegen nach einem Gerichtsbeschluss (LSG München. Az. 31 S 7699/03) nicht erlaubt.
Was darf im Treppenhaus stehen?
Wenn der Mieter darauf angewiesen ist, kann kein Vermieter das Abstellen von Kinderwagen oder Rollstühlen im Treppenhaus verbieten. Der Fluchtweg zum Beispiel bei einem Brand oder der Durchgang für einen anderen Mieter z.B. Umzug, darf dabei natürlich nicht verstellt werden.
(BGH V ZR 46/06).
Nicht abgestellt werden dürfen im Treppenhaus Fahrräder, auch mit Kindersitz. Ebenso Getränkekästen, Mülltüten oder Schuhschränke sind im Hausflur nicht erlaubt. Es gibt eine Ausnahme, wenn Sie in der obersten Etage wohnen, den Zugang zum Dachboden nicht verstellen und der Vermieter dieses Zugeständnis mi Mietvertrag das Angebot auch zeitlich begrenzt oder zur Beobachtung, duldet.

Müssen Mieter Besichtigung zulassen?
Mieter müssen dem Vermieter aus wichtigen Gründen und nach Ankündigung Besichtstermine einräumen. Soll ein Haus oder eine Wohnung z.B. verkauft werden, müssen sich die Mieter auf die Abstimmung von konkreten Zeiten mit einigem Vorlauf (in der Regel acht bis 14 Tage) einlassen.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt hervor (Az.: 24 U 242 /08). Die Eigentümer wollten alle vier Wochen an Samstagen zwischen 11 und 12 Uhr mit Kaufinteressenten Zutritt haben. Die Mieter lehnten dies ab. Die Richter gaben den Eigentümern recht: Interessenten hatten eine weitere Anreise. Besucher seien nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu dulden.

Reparaturen - Vermietersache?
Ein Vermieter darf nicht mit vollendeten Tatsachen von Handwerkn in seinem Haus konfronziert werden! Voher muss in angemessener Form schriftlich und mit Fristen vom Mieter auf eventuelle Handwerksleistungen hingewiesen werden, auch wenn die Reparatur auf eigene Rechnung durchgeführt wird. Wer sich nicht daran hält läuft Gefahr nicht nur auf den Kosten sitzen zu bleiben, sonder auch eventuell den alten Stand wieder herzustellen. Auf jeden Fall auch bei Zustimmung eine Ergänzung des Mietvertrages tätigen. (Az. VIII ZR 222/06).
Kinderlärm im Mietshaus zulässig?
Grundsätzlich ist zwischen 22 und sechs Uhr die Nachtruhe einzuhalten.
Kinderlärm wird jedoch von den Gerichten besser toleriert.
So z.B. nächtliches Weinen oder Geschrei von Kleinkindern, wird als natürliches Verhalten gewertet. (AG Bergisch Gladbach, Az. 26 C 14//82).
Gleiches gilt auch für Kinder z.B. mit abi Jahren, die quitschvergnügt das Haus verlasssen oder kurzzeitig mit dem Dreirad fahren.
(LG München, Az. 31 S 20796/04). Spielen in Hausfluren ist dabei nicht gesetzlich vorgesehen.
Anders stellt sich die Situation bei Schulkindern dar, von ihnen kann man die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten erwarten. Jedoch ausserhalb der Ruhezeiten ist im Hinterhof, auf Spielplätzen, das "lautstarke Spielen" erlaubt, auch wenn sich die Nachbarn dabei gestört fühlen.
Es zählt natürlich zur Erziehung und zum Anstand, dass man Wurfgeschosse, Bälle, Blechbüchsen oder Ähnliches auf den dafür ausgewiesenen Plätzen besser benutzt.

Wo beginnt und endet eine "Zaunpflicht"?
Wenn sie in ein Eigenheim ziehen, so weiß man vorher nicht genau, ob die Nachbarn auch kinder- und tierlieb sind.
Wenn Sie also in das neue Heim einziehen, so kann eventuell der Nachbar darauf bestehen, dass eine Einzäunung des Grundstücks vorgenommen wird, damit neugierige Besucher, Tiere oder auch Kinder draußen bleiben müssen. Natürlich darf die Umzäung nur im Rahmen der genehmigten örtlichen Gemeindesatzung vorgenommen werden.
Dazu gilt auch Grenzabstände für Bäume, Hecken, Garagen und Carports einzuhalten, denn die Bundesländer schreiben hierzu generell unterschiedliche Entfernungen vor. Bei Missachtung darf der Nachbar innerhalb von fünf Jahren klagen.
Herbstlaub von von nebenan muss man jedoch toerrieren und darf die Reini8gung von Garten oder Dachrinne dem Baumbesitzer nicht in Rechnung stellen. (OLG Düsseldorf, Az. 9 U 10/95).

Darf ein Wohnungseigentümmer in einer Eigentumswohnung oder in einer Wohnungsanlage seine Weihnachtsbeleuchtung anbringen?
Die Hauseigentümergemeinschaft hätte grundsätzlich das Recht z.B. an den Balkonen eine Weihnachtslichterkette wieder entfernen zu lassen, wenn sie sich z.B. störend auswirkt. Denn das Anbringen von Leuchtkörpern außerhalb der Hausaussenfassade stellt eine bauliche Veränderung des Hauses dar. Auf Wunsch der Mehrheit der Hausgemeinschaft müsste sie dann wieder entfernt werden.
Jedoch diese Fälle sind sehr kleinich gehalten und erzeugt meist böses Blut. Dazu das Urteil:
Landgericht Köln, (Az. 29 T 205/06).

Januar 2009
www.dmb.de
Wohnnebenkosten im Internet.
Mit Hilfe eines Bundesweiten Betriebskostenspiegels, können Mieter ihre Wohnnebenkosten jetzt besser einordnen. Die Darstellung ist auf der Webseite des Deutschen Mieterbundes (DMB) siehe links zu finden.
Im Durchschnitt betragen die Betriebskosten laut DMB insgesamt 2,44 Euro pro Quadratmeter (Stand 2006). Wasser und Abwasser zum Beispiel schlagen mit Durchschnittlich 56 Cent zu Buche. Auf die Beschäftigung eines Hauswartes entfallen pro Quadratmeter im Schnitt 18 Cent. Den größten Einzelposten stellen die Heizkosten mit einem Mittelwert von 69 Cent pro Quadratmeter. "Allerdings gibt es gerade bei den Energiekosten große Schwankungen", so DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Da gebe es wahre Energieschleudern oder Niedrigenergiehäuser. Auch habe die Region Einfluss auf die Heizkosten.

2006
(Az.: VIII ZR 159/05 )vom 31.05.2006
Kosten nicht auf Mieter abwälzen:
Der Vermieter kann die Nebenkosten leer stehender Wohnungen nicht auf die anderen Mieter des Hauses abwälzen. Nach einem am Montag veröffentlichen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Vermieter das Risiko eines zeitweiligen Leerstandes seiner Wohnung selbst tragen. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses ab, der den Verteilerschlüssel für Wasser und Abwasser sowie Müllabfuhr, Hausbeleuchtung und Fahrstuhl ändern wollte. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil.
.2006
(Az.:233 C 47/06)
Graffiti an der Hausfassade:
Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Denn die gesprühten Malereien sind nach einem Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg.Mängel an der Mietsache. Das teilt der deutsche Mieterbund in Berlin mit. In dem Urteil hieß es , der Vermieter müsse "vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" erhalten. Dabei spielten Ortssitte, Zweck und Preis der Mieträume sowie der Haus- und Wohnungszustand bei der Anmietung eine Rolle.
In dem entscheidenden Fall befanden sich die Außenfassade sowie der Hauseingang in einem optisch einwandfreien Zustand, als die Mieter einzogen. Der Umfang der zuletzt vorhandenen Graffiti war dagegen erheblich und überschritt das Maß des Ortsüblichen, wie die Richter feststellten. Denn nahezu die gesamte Fläche der Außenwand war im Erdgeschoss mit Graffiti bedeckt. Der schlechte Gesamteindruck des Hauses stelle eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar.
2006

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