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Bei bevorstehenden Mehrwertsteuererhöhungen......... z.B. 2007 , sollten Verbraucher Teilleistungen von Dienstleistungen noch im alten Jahr abrechnen. So könnten Leistungen, die die Handwerker noch in diesem Jahr erbringen, zum alten Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden. Verzögern sich Lieferungen und Dienstleistungen bis nach dem 1. Januar , müssen Kunden nur den Steueranteil bezahlen, der in ihrem Vertrag steht, so die Verbraucherschützer. Auch der Liefertermin sei maßgeblich zur Berechnung der MwSt . Steht im Vertrag , Dass noch im alten Jahr geliefert werden sollte, so wird für den Kunden nur der alte MwSt-Satz fällig. |
2006 |
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Amberg. |
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September 2007 |
Amberg. |
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November 2007 |